Scheidung
Was passiert im Falle einer Scheidung?
Im Falle einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden die während der Ehe / Partnerschaft erworbenen Freizügigkeitsleistungen geteilt und der geschiedene Partner / die geschiedene Partnerin erhält einen Teil des Pensionskassen-Guthabens. Die Höhe dieses Anteils wird durch das zuständige Gericht im Scheidungsurteil festgelegt. Nach Erhalt des rechtskräftigen Scheidungsurteils wird der im Urteil aufgeführte Anteil dem individuellen Vorsorgeguthaben belasten und der entsprechende Betrag an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Partners / der geschiedenen Partnerin überweisen. Durch diesen Übertrag reduzieren sich die versicherten Altersleistungen. Jedoch haben die versicherten Personen die Möglichkeit sich bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles, unabhängig von den geltenden Einkaufsbeschränkungen, durch freiwillige Einkäufe ganz oder teilweise wieder einzukaufen.
Bei Rentnern wird nach Erhalt des rechtskräftigen Scheidungsurteils die im Urteil festgehaltenen richterlichen Anweisungen umgesetzt.
Wichtig dabei zu beachten ist, dass ausländische Scheidungen in der Schweiz bezüglich Vorsorgeausgleich nicht anerkannt werden. Hier wird ein rechtskräftiges Urteil über die Anerkennung und Vollstreckung der Aufteilung des Pensionskassenguthabens des zuständigen Gerichts in der Schweiz benötigt.