Wenn Sie Fragen zu Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis haben, können Sie sich direkt an die Mitarbeitenden der Pensionskasse wenden.
Dazu können Sie das Kontaktformular nutzen oder sich direkt via E-Mail (pensionskasse@lonza.com) bei uns melden.
Im Falle einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden die während der Ehe / Partnerschaft erworbenen Freizügigkeitsleistungen geteilt und der geschiedene Partner / die geschiedene Partnerin erhält einen Teil des Pensionskassen-Guthabens. Die Höhe dieses Anteils wird durch das zuständige Gericht im Scheidungsurteil festgelegt. Nach Erhalt des rechtskräftigen Scheidungsurteils wird der im Urteil aufgeführte Anteil dem individuellen Vorsorgeguthaben belasten und der entsprechende Betrag an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Partners / der geschiedenen Partnerin überweisen. Durch diesen Übertrag reduzieren sich die versicherten Altersleistungen. Jedoch haben die versicherten Personen die Möglichkeit sich bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles, unabhängig von den geltenden Einkaufsbeschränkungen, durch freiwillige Einkäufe ganz oder teilweise wieder einzukaufen.
Bei Rentnern wird nach Erhalt des rechtskräftigen Scheidungsurteils die im Urteil festgehaltenen richterlichen Anweisungen umgesetzt.
Wichtig dabei zu beachten ist, dass ausländische Scheidungen in der Schweiz bezüglich Vorsorgeausgleich nicht anerkannt werden. Hier wird ein rechtskräftiges Urteil über die Anerkennung und Vollstreckung der Aufteilung des Pensionskassenguthabens des zuständigen Gerichts in der Schweiz benötigt.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis haben, können Sie sich direkt an die Mitarbeitenden der Pensionskasse wenden.
Dazu können Sie das Kontaktformular nutzen oder sich direkt via E-Mail (pensionskasse@lonza.com) bei uns melden.
Wenn Sie Fragen zum Thema Scheidung haben oder eine Durchführbarkeitserklärung benötigen, können Sie sich direkt an die Mitarbeitenden der Pensionskasse wenden.
Dazu können Sie das Kontaktformular nutzen oder sich direkt via E-Mail (pensionskasse@lonza.com) bei uns melden.
Die durch die Scheidung entstandene Lücke kann bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles, unabhängig von den geltenden Einkaufsbeschränkungen, durch Wiedereinkäufe ganz oder teilweise ausgleichen werden.
Nach erfolgter Rückzahlung werden Sie schriftlich durch die PKL informiert.
Sind Sie bereits Rentner wird nach Erhalt des rechtskräftigen Scheidungsurteils die Umsetzung gemäss richterlicher Anweisung vorgenommen.
Ausländische Scheidungen werden in der Schweiz bezüglich Vorsorgeausgleich nicht anerkannt. Um den Vorsorgeausgleich durchführen zu können wird ein rechtskräftiges Urteil über die Anerkennung und Vollstreckung der Aufteilung des Pensionskassenguthabens des zuständigen Zivil- oder Vorsorgegerichts in der Schweiz benötigt.
Die Bestätigung der Rückzahlung der Pensionskasse muss durch den Versicherten zusammen mit seiner persönlichen jährlichen Steuererklärung eingereicht werden.
Das während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben wird bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft grundsätzlich hälftig geteilt, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Vorsorgefall (Pensionierung, Invalidität) eingetreten ist.
Nach Erhalt des rechtskräftigen Scheidungsurteils werden wir den im Scheidungsurteil genannte Betrag Ihrem individuellen Altersguthaben entnehmen und an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Partners überweisen. Dadurch reduzieren sich Ihre versicherten Altersleistungen.
Um eine Durchführbarkeitserklärung korrekt erstellen zu können, benötigen wir die folgenden Angaben: