Das vollständig zusammengestellte Dossier können Sie per E-Mail (pensionskasse@lonza.com) oder per Post an die folgende Adresse senden:
Pensionskasse Lonza
Münchensteinerstrasse 38
4002 Basel
Versicherte Personen haben bis zu drei Jahren vor der ordentlichen Pensionierung die Möglichkeit unter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen Mittel aus der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf zu beziehen oder einen Teil ihrer Vorsorgeleistungen zu verpfänden.
Ein Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge ist für den Erwerb oder die Erstellung von selbstgenutztem Wohneigentum im Allein-, Mit- oder Gesamteigentum mit dem Ehepartner beziehungsweise einem eingetragenen Partner möglich. Grundsätzlich können die Mittel nur für ein Objekt beansprucht werden. Die gleichzeitige Beanspruchung für mehrere Objekte ist nicht möglich. Die Verwendung von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für Ferien- , Zweitwohnungen oder für den Erwerb eines Grundstücks ohne Bauabsicht ist nicht zulässig.
Neben dem Erwerb oder der Erstellung von selbstgenutztem Wohneigentum haben die Versicherten die Möglichkeit mit den Vorsorgemitteln Hypothekardarlehen zurückzuzahlen, wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen zu tätigen oder auch Anteilscheine an einer Wohnbaugenossenschaft zu erwerben.
Da der Vorbezug als Kapitalbezug gilt, muss dieser bei der Auszahlung einmalig zu einem reduzierten Steuersatz versteuert werden. Die Pensionskasse ist dazu verpflichtet den Vorbezug an die zuständige Steuerbehörde zu melden. Für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland wird die Quellensteuer anhand der gesetzlichen Vorgaben berechnet, direkt durch die Pensionskasse abgezogen und an die zuständige Steuerbehörde abgeführt. Bei einer Rückzahlung des Vorbezugs können die in der Schweiz wohnhaften und steuerbaren Versicherten die in der Schweiz bezahlten Steuern innerhalb von drei Jahren nach Wiedereinzahlung zurückfordern.
Eine Rückzahlung des Vorbezugs ist grundsätzlich jederzeit möglich.
Das vollständig zusammengestellte Dossier können Sie per E-Mail (pensionskasse@lonza.com) oder per Post an die folgende Adresse senden:
Pensionskasse Lonza
Münchensteinerstrasse 38
4002 Basel
Wenn Sie Fragen zu Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis haben, können Sie sich direkt an die Mitarbeitenden der Pensionskasse wenden.
Dazu können Sie das Kontaktformular nutzen oder sich direkt via E-Mail (pensionskasse@lonza.com) bei uns melden.
Ja ,der Mindestbetrag für die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs sind 10'000 CHF.
Der Minimalbetrag für einen WEF-Vorbezug sind CHF 20'000. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilsscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen. Der Maximalbetrag der bezogen werden kann regelt sich wie folgt:
Der maximal mögliche Betrag kann dem Vorsorgeausweis entnommen werden.
Wird ein WEF-Vorbezug gemacht erfolgt der Eintrag einer Veräusserungsbeschränkung in das Grundbuch. Diese Veräusserungsbeschränkung wird gelöscht, sobald die versicherte Person den WEF-Vorbezug zurückgezahlt hat oder die Person pensioniert wird.
Ja. Für die Rückforderung der auf dem Vorbezug angefallenen Steuer ist innerhalb von drei Jahren ein Gesuch an die Steuerbehörde, welche die Steuer ursprünglich erhoben hat, zu richten. Dem Gesuch sind folgende Bescheinigungen beizulegen:
Ein WEF-Vorbezug kann grundsätzlich alle 5 Jahre gemacht werden. Letztmals jedoch 3 Jahre vor Pensionierung.
Nein, es besteht grundsätzlich keine Rückzahlungspflicht. Bei einer Veräusserung des selbstgenutzten Wohneigentums muss der vorbezogene Betrag jedoch an die Pensionskasse zurückerstatttet werden, erst dann wird die Genehmigung zur Löschung der entsprechenden Veräusserungsbeschränkung erteilt.
Ja, WEF-Vorbezüge sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Bei einem Vorbezug wird der vereinbarte Betrag Ihrem individuellen Altersguthaben entnommen und entweder direkt an den entsprechenden Gläubiger oder auf ein entsprechendes Sperrkonto überwiesen. Ihr Altersguthaben wird durch den Vorbezug direkt belastet und entsprechend reduziert. Durch die Entnahme reduzieren sich auch Ihre Altersleistungen.
Bei einer Verpfändung verbleibt der vereinbarte Betrag (Verpfändung eines bestimmten Betrags oder des Vollständigen Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pfandverwertung) bei Ihrer Pensionskasse und wird weiterhin verzinst. Die Altersleistungen reduzieren sich nicht, solange keine Pfandverwertung erfolgt.
Es besteht die Möglichkeit, Vorsorgeguthaben für die Finanzierung selbstbewohnten Wohneigentums vorzubeziehen oder zu verpfänden. Sie können Ihre vorhandenes Alterguthaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den Erwerb von Wohneigentum resp. Umbau / Renovation, die Rückzahlung von bereits bestehenden Darlehen oder den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft verwenden.
Die für einen WEF-Verpfändung einzureichenden Unterlagen können den folgenden Dokumenten entnommen werden:
Wegleitung WEF-Verpfändung (DE)
Guide to aplplying for a pledge (EN)
Information WEF-Vorbezug / Verpfändung (DE)
Information on early withdrawal / pledging for owner-occupied residential property (EN)
Die für einen WEF-Vorbezug einzureichenden Unterlagen können den folgenden Dokumenten entnommen werden:
Application for a withdrawal (EN)
Guide to aplplying for a withdrawel of pensions assets (EN)
Information WEF-Vorbezug / Verpfändung (DE)
Information on early withdrawel / pledging for owner-occupied residential property (EN)
Bei einem Vorbezug wird das Altersguthaben in Höhe des vorbezogenen Betrags reduziert. Damit reduzieren sich auch die zukünftigen Altersleistungen um die vorbezogene Summe einschliesslich der entsprechenden Verzinsung dieses Betrags bis zur Pensionierung.
Die Informationen können der zweiten Seite des aktuell gültigen individuellen Vorsorgeausweises entnommen werden