Austritt

Was passiert bei einem Austritt aus der Pensionskasse?

Wird der Arbeitsvertrag einer angestellten Person durch den Arbeitgeber oder die angestellte Person aufgelöst, tritt die angestellte Person auch aus der Pensionskasse aus. Das angesparte Altersguthaben (auch Austrittsleistung oder Freizügigkeitsguthaben genannt) muss gemäss Freizügigkeitsgesetz zwingend an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in der Schweiz übertragen werden. Sofern noch kein neuer Arbeitgeber bekannt ist, muss das angesparte Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung oder zur Eröffnung einer Freizügigkeitspolice an eine Versicherungsgesellschaft überwiesen werden.

Unter stark eingeschränkten Voraussetzungen ist auch eine Barauszahlung der Austrittsleistung möglich, z.B. wenn sich die versicherte Person selbstständig macht, die Schweiz endgültig verlässt oder die Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag ist.

Sofern die Pensioskasse innerhalb von sechs Monaten nach dem Austritt vom Versicherteb keine Mitteilung über die Verwendung der Austrittsleistung erhält, wird diese an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen.

 

Häufige Fragen

Wie lange dauert es bis meine Freizügigkeitsleistung ausbezahlt wird?

Die Dauer der Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen richtet sich nach der Qualität der eingereichten Unterlagen. Werden die benötigten Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht, erfolgt die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung. Sind die Unterlagen unvollständig oder nicht korrekt, kann die Auszahlung erst vorgenommen werden, wenn die Unterlagen vollständig eingetroffen sind.

Ab wann bin ich nicht mehr bei der PKL versichert?

Die im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität bleiben bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses unverändert versichert. Dies jedoch maximal während eines Monats (Nachdeckungsfrist). 

An wen wende ich mich, wenn ich Fragen zu meinem Vorsorgeausweis habe?

Wenn Sie Fragen zu Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis haben, können Sie sich direkt an die Mitarbeitenden der Pensionskasse wenden.

Dazu können Sie das Kontaktformular nutzen oder sich direkt via E-Mail (pensionskasse@lonza.com) bei uns melden.

Ich hab noch keinen neuen Arbeitgeber. Was muss ich nun mit meiner Freizügigkeitsleistung machen?

Sofern Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Austritts bei der Pensionskasse der Lonza noch keinen neuen Arbeitgeber haben, sind sie gesetzlich dazu verpflichtet bei einer Bank oder einer Versicherung ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice zu eröffnen und Ihre Freizügigkeitsleistung dann auf dieses Konto transferieren zu lassen.

Kann ich meine Freizügigkeitsleistung auch direkt an eine ausländische Pensionskasse, z.B. im Vereinigten Königreich, überweisen lassen?

Nein, die Freizügigkeitsleistung kann nicht an eine ausländische Pensionskasse überwiesen werden. 

Kann ich meine Freizügigkeitsleistung bei der Pensionskasse Lonza lassen bis ich einen neuen Arbeitgeber habe?

Nein, sofern Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keinen neuen Arbeitgeber haben, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet bei einer Bank oder einer Versicherung ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice zu eröffnen und Ihre Freizügigkeitsleistung auf dieses Konto transferieren zu lassen. Sollte innerhalb von 6 Monaten keine entsprechende Meldung erfolgen, wird die Freizügigkeitsleistung automatisch an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen.

Kann ich mir meine Freizügigkeitsleistung auch in bar auszahlen lassen?

Die versicherte Person kann die Barauszahlung der FZL verlangen, wenn sie:

  • die Schweiz endgültig verlässt und nicht in Liechtenstein Wohnsitz nimmt,
  • eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht oder
  • Anspruch auf einen Betrag hat, der kleiner ist als ihr persönlicher Jahresbeitrag.

Wenn die Person die Schweiz endgültig verlässt, wird zwischen den folgenden beiden Fällen unterschieden:

Niederlassung in einen EU- / EFTA-Staat

Der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung (FZL) kann bar ausbezahlt werden. Der obligatorische Teil muss auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden.

Niederlassung in einem Nicht-EU- / EFTA-Staat

Die gesamte Freizügigkeitsleistung (FZL) kann in bar ausbezahlt werden.

Sofern ich die Kriterien für eine Barauszahlung erfülle, welche Unterlagen muss ich einreichen, damit die Barauszahlung vollzogen werden kann?

Sind die Kriterien für eine Barauszahlung erfüllt, muss die versicherte Person die folgenden Unterlagen einreichen:

a)  Wenn die austretende Person die Schweiz endgültig verlässt oder als Grenzgänger nicht mehr in der Schweiz arbeiten wird, muss eine amtliche Bestätigung eingereicht werden.

b) Bei Niederlassung in einem EU- / EFTA-Staat kann der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung (FZL) ausbezahlt werden. Das notwendige Antragsformular für die zusätzliche Barauszahlung des obligatorischen Teil gemäss BVG kann bei der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds www.verbindungsstelle.ch bezogen werden.

c) Bei Niederlassung in einem Nicht EU- / EFTA-Staat kann die gesamte Freizügigkeitsleistung (FZL) in bar ausbezahlt werden.Dazu muss eine Bestätigung der Niederlassung des neuen Wohnsitzstaates eingereicht werden.

d)  Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb und dem Wegfall der obligatorischen beruflichen Vorsorge muss eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse beigefügt werden.

Grundsätzlich ist in allen Fällen der Barauszahlung ein Personenstandsausweis bzw. eine eidesstatliche Erklärung des Zivilstandes und je nach Zivilstand auch eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten/ der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/ der eingetragenen Partnerin beizufügen.

Was für Ansprüche habe ich nach meinem Austritt an die PKL?

Wird das Arbeitsverhältnis einer erwerbsfähigen Person aufgelöst, bevor ein Altersguthaben vorhanden ist (< 25 Jahre), so erlischt in diesem Zeitpunkt das Vorsorgeverhältnis, ohne dass ein Anspruch daraus entsteht. Ist ein Altersguthaben vorhanden, so hat die austretende Person Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn sie keine Altersrente beanspruchen kann, jedoch das ordentliche Rücktrittsalter noch nicht erreicht hat und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht.

Was muss ich tun um mich bei der PKL abzumelden?

Mit Ihrem Austritt aus dem Unternehmen Ihres Arbeitgebers werden Sie von diesem automatisch bei der Pensionskasse abgemeldet. Sie müssen die Abmeldung bei der Pensionskasse nicht selbst vornehmen. Sie müssen lediglich das von der Pensionskasse per Post zugestellte Austrittsformular vollständig ausfüllen und per E-Mail an pensionskasse@lonza.com senden.

Zusätzlich können Sie die Dokumente auch hier nochmals finden:

Dienstaustritt (DE)

Service exit (EN)

Was passiert mit meiner Freizügigkeitsleistung wenn ich keine neue Vorsorgeeinrichtung oder kein Freizügigkeitskonto an die PKL melde?

Wenn Sie der PKL keine neue Vorsorgeeinrichtung bzw. kein Freizügigkeitskonto melden, wird ihr Freizügigkeitsguthaben nach 6 Monaten an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen.

Werde ich über den Transfer meines Freizügigkeitsguthabens zur neuen Vorsorgeeinrichtung informiert?

Nach dem Transfer Ihres Freizügigkeitsguthabens, werden Sie von der PKL schriftlich über die Auszahlung / den Transfer ihres Freizügigkeitsguthabens informiert.

Wie hoch ist meine Austrittsleistung?

Die Freizügigkeitsleistung (FZL) entspricht dem vollen, beim Austritt der versicherten Person aus der Personalvorsorge vorhandenen Altersguthaben (FZL gemäss Freizügigkeitsgesetz).

Wie transferiere ich mein Guthaben von der PKL an meine neue Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung)?

Für den Transfer Ihrer Freizügigkeitsleistung an Ihre neue Vorsorgeeinrichtung bzw. Ihr Freizügigkeitskonto / Ihre Freizügigkeitspolice müssen sie das untenstehende Formular vollständig ausfüllen und unterzeichnet via E-Mail an pensionskasse@lonza.com senden.

Dienstaustritt (DE)

Service exit (EN)

Wird meine Freizügigkeitsguthaben auch weiterhin verzinst und wenn ja mit welchem Prozentsatz?

Nach Ihrem Austritt wird ihr Altersguthaben bis zum Übertrag an die neue Vorsorgeeinrichtung mit dem vom Stiftungsrat festgelegten Zinssatz verzinst. Dies ist i.d.R. für die Ausgetretenen der BVG Mindestzinssatz des jeweils aktuellen Jahres.